Durchlauferhitzer: Pflichten, Kosten, Mietminderung
Der Einbau eines Durchlauferhitzers ist für viele Vermieter eine praktische Lösung, um Warmwasser dezentral bereitzustellen. Anders als bei einer zentralen Warmwasserversorgung über die Heizungsanlage liegt die Verantwortung für Wartung und Instandhaltung hier häufig beim Vermieter, sofern das Gerät nicht ausdrücklich dem Mieter überlassen wurde. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht: Ist der Durchlauferhitzer Teil der Mietsache, muss der Vermieter für Funktion und Betriebssicherheit sorgen. Fällt das Gerät aus, kann der Mieter die Miete mindern, wenn kein Warmwasser mehr verfügbar ist. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Dauer und Schwere des Ausfalls – bei komplettem Warmwasserausfall sind Quoten von 10 bis 30 Prozent üblich, bei nur lauwarmem Wasser deutlich weniger.
Ein oft unterschätztes Problem ist kalkhaltiges Wasser. In Regionen mit hoher Wasserhärte setzen sich Kalkablagerungen im Gerät, in den Leitungen und an den Armaturen fest. Das führt zu höherem Energieverbrauch, sinkender Leistung und im schlimmsten Fall zum Totalausfall. Vermieter sollten deshalb nicht nur auf die Installation achten, sondern auch auf regelmäßige Entkalkung und Wartung. Wer sich fragt, welche Maßnahmen Mieter selbst ergreifen können und wo die Grenze zwischen Mieter- und Vermieterpflichten liegt, findet unter Durchlauferhitzer und hartes Wasser eine hilfreiche Einordnung. Klar ist: Die Kosten für die Beseitigung von Kalkfolgen trägt in der Regel der Vermieter, wenn das Gerät Teil der Mietsache ist und der Mieter den Schaden nicht verursacht hat.
Bei den Kosten für den Einbau eines Durchlauferhitzers müssen Vermieter mit mehreren Posten rechnen. Ein elektrischer Durchlauferhitzer kostet zwischen 150 und 600 Euro, hinzu kommen Installationskosten von 100 bis 300 Euro, je nach Aufwand und Leitungsführung. Bei einem gasbetriebenen Gerät sind die Anschaffungskosten höher, dafür ist der Betrieb oft günstiger. Wichtig ist die Abstimmung mit dem Netzbetreiber und gegebenenfalls dem Schornsteinfeger. Vermieter sollten außerdem prüfen, ob die elektrische Leistung der Wohnung ausreicht – ein leistungsstarker Durchlauferhitzer benötigt einen eigenen Stromkreis. Diese Investitionen sind nicht umlagefähig, sondern Teil der Instandhaltung, es sei denn, es handelt sich um eine Modernisierung, die nach § 559 BGB auf die Miete umgelegt werden kann.
Mietminderung wegen kalkhaltigem Wasser ist ein heikles Thema. Nicht jeder Kalkfleck rechtfertigt eine Kürzung. Erst wenn die Warmwasserversorgung spürbar beeinträchtigt ist – etwa weil die Temperatur nicht mehr erreicht wird oder der Durchfluss stark nachlässt – kommt eine Minderung in Betracht. Vermieter sollten auf Beschwerden schnell reagieren und die Wartung dokumentieren. Wer die Pflichten kennt und regelmäßig entkalkt, vermeidet Streit und teure Reparaturen. Letztlich zahlt sich vorbeugende Instandhaltung für beide Seiten aus.